Satzung

Satzung des Bundes Deutscher Architekten BDA,
Landesverband Thüringen e. V.

1. Name, Rechtsstellung, Gebiet und Sitz

1.1    Der Verein führt den Namen „Bund Deutscher Architekten BDA, Landesverband Thüringen e.V.“ (im folgenden BDA Thüringen genannt). Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Erfurt.

1.2    Der BDA Thüringen ist im Vereinsregister eingetragen.

1.3    Der BDA Thüringen ist eine Vereinigung freiberuflich tätiger Architektinnen und Architekten.

1.4    Der BDA Thüringen ist korporatives Mitglied des Bundes Deutscher Architekten  BDA e.V., Sitz Berlin (im folgenden Bundesverband genannt).

1.5    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

2. Ziele und Aufgaben 

In Übereinstimmung mit der Satzung des Bundesverbandes setzt sich der BDA Thüringen folgende Ziele und Aufgaben:

2.1    Ziel ist es, für die Qualität des Planens und Bauens in Verantwortung gegenüber der  Gesellschaft und Umwelt Sorge zu tragen.

2.1.1    Der BDA Thüringen versteht sich als Ort kritischer Auseinandersetzung in allen Bereichen des Planens und Bauens und fördert die Diskussion in der Öffentlichkeit.

2.1.2    Der BDA Thüringen unterstützt die Entwicklung des Planens und Bauens und fördert Forschung und Experimente.

2.1.3    Der BDA Thüringen fördert das Zusammenwirken aller am Planungsprozess Beteiligten.

2.1.4    Der BDA Thüringen stellt sich aktuellen Aufgaben und macht diese zu Schwerpunkten in seiner Arbeit.

2.2    Ziel ist es, die Unabhängigkeit der Planung zu gewährleisten.

2.2.1    Der BDA Thüringen ordert die Beteiligung der Architektinnen/Architekten an der Definition und Formulierung der Aufgaben.

2.2.2    Der BDA Thüringen fordert die objektive Ermittlung der besten Lösung im freien geistigen Wettbewerb.

2.2.3    Der BDA Thüringen fordert die deutliche Funktionstrennung innerhalb  der Partnerschaft zwischen Auftraggeber und nicht weisungsgebundenen Architektinnen/Architekten.

2.2.4    Der BDA Thüringen fordert die zentrale Stellung des Architekten im Planungs- und Bauprozess.

2.2.5    Der BDA Thüringen fordert eine angemessene und leistungsbezogene Honorierung der Architekten.

2.3    Ziel ist es, die ständige Reflexion der sich wandelnden Anforderungen an das Planen und Bauen zu fördern.

2.3.1    Der BDA Thüringen macht sich und anderen den notwendigen Wandel  im Berufsbild bewusst.

2.3.2    Der BDA Thüringen fördert die darauf bezogene Ausbildung und ständige Weiterbildung.

2.4    Der Landesverband unterstützt mit seiner Arbeit die Ziele des Bundesverbandes. Zur Erreichung seiner Ziele nimmt der BDA Thüringen Einfluss auf die Öffentlichkeit und auf die politische Willensbildung, ohne sich als Verband parteipolitisch zu betätigen. Er bringt Initiativen in die Arbeit der Architektenkammer ein. Dabei vertritt er die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder. Er beteiligt junge Architektinnen/Architekten frühzeitig an den Aufgaben des Verbandes.

3. Mitgliedschaft 

3.1.    Der BDA Thüringen hat

3.1.1    ordentliche Mitglieder

3.1.2    außerordentliche Mitglieder

3.1.3    Ehrenmitglieder

Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie erfolgt durch Berufung und deren Annahme.

3.2 Voraussetzungen für die Berufung

3.2.1    Wohn- oder Geschäftssitz im Gebiet des Landesverbandes. In begründeten Fällen können auch Architektinnen/Architekten und Stadtplanerinnen/Stadtplaner, die ihren Wohn- und Geschäftssitz nicht im Gebiet des Landesverbandes haben zu Mitgliedern berufen werden.

3.2.2    persönliche Integrität

3.2.3    überdurchschnittliche, durch eigene Arbeiten nachgewiesene berufliche Befähigung

3.2.4    persönliche Leistungen, die erkennen lassen, dass die/der Betreffende die Ziele des BDA anerkennt und fördert

3.3     Als ordentliche Mitglieder können Architektinnen/Architekten und Stadtplanerinnen/Stadtplaner berufen werden, die die Voraussetzungen unter 3.2 erfüllen und

3.3.1    die nicht weisungsgebunden, in Eigenverantwortung ihre Tätigkeit ausüben, sowie Mitglied einer deutschen Architektenkammer sind.

3.3.2    die als Gesellschafter oder Geschäftsführer von Gesellschaften tätig sind, deren Hauptziel die Erbringung von Architekten- und Stadtplanerleistungen ist.

3.3.3   die Lehrende an Hochschulen in den Fachbereichen Architektur und/oder Stadtplanung sind.

3.4    Als außerordentliche Mitglieder können Personen berufen werden, die die Voraussetzungen nach 3.3 nicht erfüllen.

3.5    Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Personen, die nicht dem BDA angehören, können wegen besonderer Verdienste zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3.6    Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder beruft der Landesvorstand. Die Berufung  wird rechtswirksam, sobald die von der/dem Landesvorsitzenden oder dessen Vertreter unterzeichnete Berufungsurkunde ausgehändigt und die Mitgliedschaft angenommen wurde.

3.7    Mitgliedschaft in der R+H- Stelle  Die Mitgliedschaft im Landesverband hat automatisch auch die Mitgliedschaft im Verein Rechtsberatungs- und Honorareinzugsstelle des Bundes Deutscher Architekten BDA e.V. zur Folge. Die R+H- Stelle hat als Serviceeinrichtung den Zweck, die Mitglieder in allen, ihre Berufsausübung betreffenden Rechtsfragen zu beraten und streitige Honorarforderungen der Mitglieder durchzusetzen. Die Mitgliedschaft in der R+H- Stelle ist beitragsfrei. Wer die Leistungen in Anspruch nimmt, muss jedoch zur Deckung der Unkosten Bearbeitungsgebühren entrichten.

3.8    BDA Stiftung  Die Mitgliedschaft im Landesverband schließt die Mitgliedschaft in der BDA-Stiftung des Bundesverbandes ein.

3.9    Beendigung der Mitgliedschaft   Die Mitgliedschaft erlischt

3.9.1    nach schriftlicher Kündigung des Mitgliedes mit eingeschriebenem Brief und einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.

3.9.2    durch Vorstandsbeschluss, wenn die Voraussetzungen, die zur Aufnahme geführt haben nicht mehr zutreffen. Die/der Betroffene ist vor dem Ausschluss anzuhören.

3.9.3   durch Vorstandsbeschluss, wenn trotz abgeschlossenen Mahnverfahrens das Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrages rückständig ist.

3.9.4    aufgrund einer Verbandsgerichtsentscheidung.

3.9.5    durch den Tod des Mitglieds.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder  

4.1.    Die Mitglieder haben die Interessen des BDA zu vertreten, untereinander verpflichten sie sich zu kollegialem Verhalten.

4.2    Die Satzung, sowie die Beschlüsse der Organe des BDA sind für Mitglieder verbindlich. Sie sind verpflichtet sich den Entscheidungen der Verbandsgerichte zu unterwerfen.

4.3    Ordentliche Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit verpflichtet. Bei den Zusammenkünften, Veranstaltungen und Aktionen des Landes- und des Bundesverbandes wird die persönliche Beteiligung der Mitglieder gefordert.

4.4    Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung ihrer Initiativen, soweit sie im Interesse der Ziele und Aufgaben des BDA liegen. Sie haben Anspruch auf Informationen und Hilfe in beruflichen Fragen.

4.5    Die Mitglieder sind aufgefordert dem Vorstand geeignete Kandidaten für die Berufung in den BDA vorzuschlagen.

4.6    Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, ihrer Berufsbezeichnung den Zusatz „BDA“ anzufügen. Gesellschaften von Architekten und/oder Stadtplanern sind berechtigt, ihrem Firmennamen den Zusatz „BDA“ anzufügen, wenn alle Gesellschafter BDA-Mitglieder sind.

4.7.    Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, die Bezeichnung ”Außerordentliches Mitglied des BDA“, Ehrenmitglieder sind berechtigt „Ehrenmitglied des BDA“ zu führen.

4.8    Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Landes- und Bundesverband beschlossenen Beiträge und Umlagen fristgerecht zu zahlen.

4.9    Die Mitglieder sind verpflichtet, Streitigkeiten untereinander vor einem vom Vorstand einzusetzenden Schlichtungsausschuss zu bringen. Erst nach dem Scheitern solcher Verhandlungen dürfen die ordentlichen Gerichte angerufen werden.

4.10    Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen teilzunehmen und in Fragen sachlicher Zielsetzung stimmberechtigt. Bei Satzungsänderungen, bei einer Abstimmung zur Auflösung des Vereins, sowie bei Wahlen zu den Organen des Landesverbandes haben sie kein Stimmrecht und sind nicht wählbar. Diese Regelung gilt nicht für die, nach der Satzung vorgesehene Vertretung im Verbandsgericht.

4.11    Mitglieder nehmen als Bewerber oder Jurymitglied nur an solchen Wettbewerben teil, die mit Zustimmung des jeweiligen Landeswettbewerbsausschusses durchgeführt werden.

4.12    Mitglieder dürfen im Rahmen ihrer Tätigkeit keine Provisionen und Geldgeschenke annehmen. Das gilt auch für andere Zuwendungen, die geeignet sind die Handlungsfreiheit des Mitgliedes zu beeinträchtigen.

4.13    Mitglieder beachten die Rechte und Pflichten, die aus dem Urheberrechtsgesetz hervorgehen.   5. Berufsgrundsätze

5.1    Der Architekt BDA soll sich durch sein berufliches und außerberufliches Verhalten der gesellschaftlichen Achtung und des Vertrauens des BDA würdig zeigen.

5.2    Die Urheberschaft an künstlerischen Arbeiten nimmt er nur dann für sich in Anspruch, wenn sie unter seiner persönlichen Leitung geschaffen sind. Er achtet die Urheberschaft anderer.

5.3    Er enthält sich jeder aufdringlichen Form geschäftlichen Wettbewerbs.

5.4    Seine beruflichen Leistungen bewertet er nach den Sätzen der jeweils gültigen Gebührenordnung.

5.5    Der Architekt BDA darf durch keine wirtschaftliche Beteiligung oder Betätigung gebunden sein, die seine unabhängige, treuhänderische Stellung gegenüber dem Bauherrn zweifelhaft macht.

6. Organe des Landesverbandes 

6.1  Mitgliederversammlung

6.1.1  Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des BDA Thüringen. Sie wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder.

6.1.2  Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge müssen schriftlich mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Landesverbandes eingegangen sein. Sie sind allen Mitgliedern vor Beginn der Versammlung schriftlich bekannt zu geben. Über eine Zulassung später gestellter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

6.1.3  Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Abstimmung gefasst. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

6.1.4    Alle Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht die Satzung eine geheime Abstimmung vorschreibt oder sie die Versammlung beschließt.

6.15   Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

6.1.6   Für die Wahl der/des Landesvorsitzenden und seines Stellvertreters kann jedes ordentliche Mitglied auf eigene Initiative seine Stimme an ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich übertragen. Ein ordentliches Mitglied kann nicht mehr als eine Stimmvollmacht übernehmen.

6.1.7    Über die Auflösung des BDA Thüringen und über die Verwendung des vorhandenen Vermögens kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen muss mindestens ein Drittel der in der Mitgliederliste eingetragenen ordentlichen Mitglieder betragen.

6.1.8    Die Jahresmitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

6.1.8.1    Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands

6.1.8.2    Entgegennahme des Berichtes des Rechnungsprüfers

6.1.8.3    Entlastung des Vorstandes

6.1.8.4    Festsetzung des Haushaltsplanes

6.1.8.5    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge des Landesverbandes (Beitragsordnung)

6.1.8.6    Wahl des Vorstandes, des Rechnungsprüfers, der Mitglieder des Verbandsgerichtes, gegebenenfalls der Mitglieder von Sonderausschüssen. Die Gewählten bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

6.1.8.7    Beratung und Beschlussfassung über Aufgaben, Aktionen und Schwerpunkte der weiteren Arbeit.

6.1.9     Über die Beratungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von der Protokoll führenden Person, sowie der/dem Landesvorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

6.1.10  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mit einer 14-tägigen Frist unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen:

6.1.10.1 auf Vorstandsbeschluss,

6.1.10.2 auf begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.

6.2  Landesvorstand

6.2.1    Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und 5 Mitgliedern (Beisitzern). Bei Bedarf kann der Vorstand erweitert werden und weitere Mitglieder kooptieren. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

6.2.2    Die/der Landesvorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des Gesetzes. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist berechtigt den BDA Thüringen allein zu vertreten.

6.2.3    Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Bei Stimmengleichheit finden Stichwahlen statt. Wiederwahl ist zulässig. Eine nochmalige Wiederwahl ist nur mit einer Zweidrittelmehrheit möglich.

6.2.4    Der Landesvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

6.2.4.1    Kontrolle und Einhaltung der Satzung

6.2.4.2    Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

6.2.4.3    Vertretung des BDA auf Landesebene

6.2.4.4    Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen

6.2.4.5    Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des BDA veranlassen

6.2.4.6    Berufung und Ausschluss von Mitgliedern

6.2.4.7    Erledigung der laufenden Geschäfte und Kontrolle des Haushaltes

6.2.4.8    Einrichtung und Führung einer Geschäftsstelle, sowie die Regelung der personellen Besetzung

6.2.4.9    Berufung neuer Mitglieder in den BDA Thüringen

6.2.4.10    Ernennung von Ehrenmitgliedern

6.2.5    Der/die Landesvorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Landesvorstand des BDA Thüringen im Bundesvorstand des BDA-Bundesverbandes. Im Falle seiner Verhinderung oder der seines Stellvertreters bestimmt der/die Landesvorsitzende einen Ersatz aus den Reihen des Landesvorstandes.

6.2.6    Der Landesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende und drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6.2.7    Ein Geschäftsführer ist im BDA Thüringen nicht bestellt.

6.3    Verbandsgericht  Die Mitglieder des Verbandsgerichtes werden in geheimer Wahl auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Reihenfolge, in der die Mitglieder zur Mitwirkung im Verbandsgericht berufen werden richtet sich nach der erhaltenen Stimmenzahl. Entfällt auf 2 Mitglieder die gleiche Stimmenzahl, so entscheidet das Los.

7. Vertretung im Bundesvorstand

7.1    Die Vertretung des BDA Thüringen im Bundesvorstand besteht aus der/dem Landesvorsitzenden und seinem Stellvertreter.

7.2    Die auf der Bundessatzung beruhenden Beschlüsse des Bundesvorstandes sind für den BDA Thüringen und seine Mitglieder verbindlich.

8. Auflösung des Landesverbandes

8.1    Satzungsänderungen und Auflösung des BDA Thüringen können nur von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Gleichzeitig mit einem Auflösungsbeschluss verfügt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Verbandsvermögens.

9. Geltung der Satzung 
Diese Satzung ersetzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 28.10.2010 die hiermit außer Kraft gesetzte Satzung vom 15.12.1990.

Erfurt, Oktober 2010